SATZUNG 2016
mit Schlichtungsordnung
und Gartenordnung
für den Kleingärtnerverein
Hermannshöh´e.V.
Am Lehmanger 55, 38120 Braunschweig
Mitgliedsnachweis (Ausfertigung für das Mitglied)
Name: ______________________________________________
Vorname: ______________________________________________
Beruf: ______________________________________________
Geburtsdatum: ____________________ Familienstand: _____________
Straße: ______________________________________________
Postleitzahl: ___________ Ort: _______________________________
Telefon/Mobil: ______________________________________________
E-Mail: ______________________________________________
In den Verein aufgenommen am: ___________________
Nummer des Einzelgartens: ____________
Sofern sich die oben genannten Daten, im Besonderen die Adressdaten ändern, bin ich verpflichtet, dies dem Vereinsvorstand unverzüglich und schriftlich mitzuteilen.
Die Satzung des Kleingärtnerverein Hermannshöh´e.V.
(Stempel des Vereins)
vom 19.11.2016, mit Änderungen vom 25.03.2017, wurde mir heute ausgehändigt. Ich erkenne sie an.
Braunschweig, den ________________
_________________________
(Mitglied)
________________________ _________________________
Vorsitzender/ Stellv. Vorsitzender Kassierer/Schriftführer
Datenschutzerklärung (Ausfertigung für das Mitglied)
Der Verein erhebt, speichert, verändert und übermittelt im Rahmen seiner Geschäftsführung die folgenden Mitgliedsdaten:
Das Mitglied ist mit der Veröffentlichung seiner Daten und Fotos durch den Verein einverstanden.
(Nichtzutreffendes ist zu streichen)
Die vorstehenden Regelungen habe ich zur Kenntnis genommen und erkläre mich einverstanden.
_________________________________________________________________
Ort, Datum, Unterschrift (Mitglied)
Satzung
desKleingärtnerverein Hermannshöh´e.V., Am Lehmanger 55, 38120 Braunschweig.
Im Sinne einer besseren Lesbarkeit der Informationen wurde entweder die maskuline oder feminine Form von Bezeichnungen gewählt. Dies impliziert keinesfalls eine Benachteiligung des jeweils anderen Geschlechts.
Teil I Organisation
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Kleingärtnerverein Hermannshöh´e.V.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht
Braunschweigunter der Nr. 2180 eingetragen.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
Der Verein wurde im Jahre 1907 errichtet.
3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Der Verein ist über den Bezirksverband oder bei Einzelmitgliedschaft Mitglied im Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V. und über den Landesverband dem Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. in Berlin angeschlossen.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Aufbau, Zweck und Aufgabe
1. Der Verein ist nach demokratischen Grundsätzen aufgebaut. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kleingärtnerei gem. § 52 Abs. 2, Nr. 23 AO insbesondere durch Förderung der Naturverbundenheit sowie der körperlichen und geistigen Entspannung. Der Verein ermöglicht seinen Mitgliedern die gärtnerische Betätigung im Interesse der Pflege der Familiengemeinschaft, der Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung sowie des gedeihlichen Vereinslebens.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die folgenden Maßnahmen:
a) Er sorgt dafür, dass die Bestimmungen des Umwelt- und Landschaftsschutzes beachtet werden.
b) Die Erhaltung von Grünflächen, die der Allgemeinheit zugänglich sind,
c) die Erziehung der Jugend zur Naturverbundenheit,
d) die Zusammenfassung aller Kleingärtner in der Kleingartenanlage,
e) die fachliche Beratung der Mitglieder,
f) die Vermittlung oder Verpachtung von Einzelgärten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Der Verein hat die Aufgabe, für eine ordnungsgemäße kleingärtnerische Gestaltung und Nutzung der Anlage und Gärten entsprechend dem Pachtvertrag und der Gartenordnung Sorge zu tragen.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern sie geschäftsfähig ist und keiner Verfügungsbeschränkung über ihr Vermögen unterliegt. Darüber hinaus können auch juristische Personen Mitglied werden.
2. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand des Vereins. Der Aufnahme- oder Ablehnungsbescheid ist dem Antragsteller ohne Begründung schriftlich bekanntzugeben. Im Fall der Ablehnung steht dem Antragsteller binnen eines Monats nach Zustellung die Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig auf ihrer nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
4. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann mit Zustimmung des Vorstandes auf Ehegatten oder Lebensgefährten übertragen werden.
Die Mitgliedschaft erfordert nicht den Abschluss eines Einzelpachtvertrages.“
5. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aushändigung der Satzungwelches vom Mitglied und Vorstand gem. § 26 (2) unterzeichnet sein muss sowie der Zahlung der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge.
6. Natürliche oder juristische Personen, die sich um die Erfüllung des Vereinszwecks in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind vom Vereinsbeitrag und von der Gemeinschaftsarbeit befreit.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss, bei juristischen Personen auch durch deren Auflösung.
2. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitgliedes bis zum3. Werktag im August gegenüber dem Vorstand und wird zum 31. Dezember des laufenden Geschäftsjahres wirksam. Die sich aus der Satzung ergebenden Verpflichtungen bleiben bis zum Ende der Mitgliedschaft bestehen. Der Vorstand kann von diesen Terminen Abweichungen zulassen.
3. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es:
a) vorsätzlich die Interessen oder das Ansehen des Vereins erheblich schädigt,
b) durch sein Verhalten trotz Abmahnung den Vereinsfrieden fortdauernd stört,
c) durch gesetzwidrige Handlungen den Verein oder dessen Mitglieder schädigt,
d) seiner Pflicht zur Entrichtung der Beiträge oder anderer Abgaben an den Verein oder zur Leistung sonstiger Auflagen trotz zweimaliger schriftlicher Abmahnung durch den Vorstand nicht nachkommt,
e) den ihm verpachteten Einzelgarten mangelhaft bewirtschaftet und die Mängel trotz zweimaligerschriftlichen Abmahnung durch den Vorstand innerhalb einer angemessenen Frist nicht abstellt,
f) ohne Einverständnis des Vorstandes und, soweit erforderlich, ohne Genehmigung der zuständigen Behörde Bauten errichtet oder bauliche Veränderungen vornimmt,
g) den Garten zu gewerblichen Zwecken oder ständig zum Wohnen nutzt,
h) seine Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft ohne Zustimmung des Vorstandes auf einen Dritten überträgt,
i) nicht nur vorübergehend gehindert ist, seinen Pflichten aus dieser Satzung nachzukommen,
j) sich herausstellt, dass eine der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft (§ 3, Abs. 1) von Anfang an nicht vorhanden war oder wenn eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt,
k) den Bestimmungen dieser Satzung in sonstiger Weise gröblich zuwiderhandelt oder Vereinsbeschlüsse nicht befolgt.
4. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft enden alle Rechte an den Verein, insbesondere Rechte am Vereinsvermögen.
§ 5 Ausschließungsverfahren
1. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Vorstandes. Der Vorstand hat den Gegenstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung zu setzen. Das Mitglied ist mindestens 1 Woche vor der Sitzung unter Angabe der Anschuldigung schriftlich zu laden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren und eine gütliche Einigung anzustreben.
2. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief,Gerichtsvollzieher oder persönlich zuzustellen. Bei unbekanntem Aufenthalt gilt § 1028, Absatz 1 ZPO entsprechend.
3. Innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Bescheides kann das Mitglied bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss Beschwerde einlegen. Dieser entscheidet endgültig. Im Übrigen wird für das Schlichtungsverfahren auf die Schlichtungsordnung im Anhang 1 dieser Satzung verwiesen.
4. Der Ausschluss wird, sofern es nicht anders bestimmt ist, zum 31. Dezember des Jahres in dem der Zugang des Beschlusses erfolgte, wirksam.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Aufgrund der Mitgliedschaft und Begründung eines Kleingartenpachtverhältnisses durch Zuweisung eines Kleingartens erlangt das Mitglied das Recht und die Pflicht zur kleingärtnerischen Nutzung. Dieses Recht kann das Mitglied für sich und seine Familie ausüben.
2. Nach dem Tod eines Mitgliedes kann dessen Garten von seinem Ehegatten oder Berechtigten übernommen werden, wenn die Mitgliedschaft gemäß § 3 erworben wurde.
3. Das Recht zur gärtnerischen Betätigung ist kein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB.
4. Neben seinen allgemeinen Rechten aus der Mitgliedschaft ist das Mitglied insbesondere befugt:
a) an Veranstaltungen des Vereins und Maßnahmen zur fachlichen Betreuung teilzunehmen sowie solche anzuregen,
b) Einrichtungen und Geräte des Vereins zweckentsprechend zu benutzen, sofern keine Beschränkungen vorliegen,
c) das Mitglied kann an den vom Landesverband abgeschlossenen Gruppen- und Rahmenverträgen teilnehmen. Das Mitglied kann sich darüber hinaus an der Gemeinschaftsversicherung für Feuer und Einbruchdiebstahl beteiligen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Das Verhalten innerhalb der Kleingartenanlage wird durch diese Satzung, den Pachtvertrag und die Gartenordnung geregelt.
2. Das Mitglied mit Garten ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet. Für nicht geleistete Gemeinschaftsarbeit kann ein von der Mitgliederversammlung festgesetzter Betrag erhoben werden. Ehrenamtliche Tätigkeiten innerhalb der in § 1 Abs. 3 genannten Organisation werden als Gemeinschaftsarbeit anerkannt.
3. Das Mitglied hat Beiträge und Umlagen termingerecht zu zahlen. Alle geldlichen Verpflichtungen sind Bringschulden.
4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich für die Belange des Vereins einzusetzen, insbesondere an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Beschlüsse des Vereins zu befolgen und sich an den fachlichen Schulungen zu beteiligen.
5. Jedes Mitglied hat die Gemeinschaftseinrichtungen schonend zu behandeln. Das Mitglied haftet für Beschädigungen, die von ihm selbst, seinen Familienangehörigen oder seinen Besuchern verursacht werden.
6. Das Mitglied soll zur Pflege des Gemeinschaftslebens beitragen. Es ist verpflichtet, Ruhe und Ordnung zu halten und alles zu unterlassen, was zu Störungen führt. Ferner ist es für das Verhalten seiner Familienangehörigen und Besucher verantwortlich.
§ 8 Weisungen und Abmahnungen
1. Weisungen und Abmahnungen des Vorstandes sind zu befolgen. Vorstandsmitglieder des Vereins, des Bezirks und des Landesverbandes sowie Vertreter der Aufsichtsbehörde und des Grundeigentümers sind zum Betreten des Gartens berechtigt.
§ 9 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
2. Für besondere Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden.
§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Vereinsorgan. Sie ist einzuberufen, wenn es die Belange des Vereins erfordern, mindestens jedoch einmal zu Beginn des Geschäftsjahres. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Der Termin der Mitgliederversammlung ist sechs Wochen vorher im Verbandsorgan und durch Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände den Mitgliedern bekannt zu geben. Anträge, über die in der Mitgliederversammlung beschlossen werden sollen, müssen dem Vorstand spätestens einen Monat vor der Mitgliederversammlung schriftlich vorliegen. Die vorstehenden Fristen müssen nicht eingehalten werden, wenn die Versammlung ausschließlich zur Nachwahl von Vorstandsmitgliedern einberufen werden muss.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter oder wenn erforderlich von einem anderen Vorstandsmitglied mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit Angabe von Ort, Zeit, Tagesordnung und Anträgen einberufen. Die nachfolgenden Einladungsformen sind möglich: Veröffentlichung im Verbandsorgan und Aushang in den Schaukästen auf dem Vereinsgelände.
4. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem zu wählenden Versammlungsleiter.
5. Die Mitgliederversammlung, in der jedem Vereins- und Vorstandsmitglied eine Stimme zusteht, beschließt in Vereinsangelegenheiten, soweit hierfür nicht der Vorstand zuständig ist.Sollte das Vereinsmitglied verhindert sein, so kann dieses sein Stimmrecht auf seinen Ehepartner/Lebensgefährten übertragen. Hierzu ist die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht erforderlich.
Ihr obliegt vor allem die Beschlussfassung über
a) Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Wahl der Vorstandsmitglieder, der Kassen- und Rechnungsprüfer, etwaiger Ausschüsse sowie Bestellung sonstiger Mitarbeiter,
d) Haushaltsvoranschlag,
e) Beiträge, Umlagen, Darlehen, Mahn- und Aufnahmegebühren.
f) Zur Deckung eines außerplanmäßigen Finanzbedarfs über die gewöhnliche Geschäftstätigkeit hinaus kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von nicht rückzahlbaren Umlagen beschließen. Diese Umlagen können jährlich bis zum drei-fachen des Mitgliedsbeitrages betragen.
g) Satzungsänderungen,
h) die Zahl der Gemeinschaftsarbeitsstunden,
i) Auflösung des Vereins und
j) besondere Anträge.
6. Die Mitgliederversammlung ist ferner berechtigt, gemäß § 27 Abs. 2 BGB den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes abzuberufen.
7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig, wenn sie mit der vorgeschriebenen Frist und der in dieser Satzung vorgeschriebenen Form einberufen ist, soweit nicht Ziffer 8, letzter Satz zu beachten ist. Für die Gültigkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand der Beschlussfassung in der Tagesordnung enthalten ist. Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht gewertet.
8. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt.
Bei Wahlen genügt bei mehreren Kandidaten die relative Mehrheit, das heißt, gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Zur Änderung des Zwecks oder zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
9. Abgestimmt wird in der Regel durch Handzeichen, auf Beschluss eines Drittels der anwesenden Mitglieder jedoch schriftlich durch Stimmzettel.
10. Über Anträge zur Mitgliederversammlung kann nur abgestimmt werden, wenn sie mit der Tagesordnung bekanntgegeben worden sind. Über nicht fristgemäß oder erst auf der Versammlung gestellte Anträge kann kein Beschluss gefasst werden.
11. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, in deminsbesondere die gefassten Beschlüsse wortgetreu aufzuzeichnen sind. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben und der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 11 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassierer,
d) dem Schriftführer und
e) dem Fachberater.
Bei Bedarf kann der Vorstand von der Mitgliederversammlung durch Zusatzwahlen erweitert werden.
2. Vertretungsberechtigte im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB sind die beiden Vorsitzenden, der Kassierer und der Schriftführer. Je zwei von ihnen sind gemeinsam berechtigt, den Verein zu vertreten, von denen einer der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und einer der Kassierer oder Schriftführer sein muss. Die Vorgenannten müssen in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen sein. Die Mitgliederversammlung kann jeweils ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben darüber hinaus bis zur etwaigen Neuwahl und Beendigung der die Neuwahl durchführenden Mitgliederversammlung im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet der Vereinsvorsitzende während der laufenden Amtszeit aus, so ist zur Nachwahl durch den stellvertretenden Vorsitzenden oder ggf. von einem anderen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied gem. § 11 Abs. 2 kurzfristig eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Bei Ausscheiden eines der unter 1b) bis e) aufgeführten Vorstandsmitglieder kann der Restvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung für diesen Aufgabenbereich ein Ersatzvorstandsmitglied berufen.
4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er veranlasst die zur Erfüllung des Vereinszwecks erforderlichen Maßnahmen und hält die Mitglieder dazu an, ihre Pflichten in der Gartenanlage und im Einzelgarten zu erfüllen.
5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Er fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter berufen und geleitet werden. Der Vorstand ist bei Anwesenheit von drei seiner Mitglieder beschlussfähig. Ist der Vorstand durch Zusatzwahlen erweitert, so ist die Beschlussfähigkeit nur gegeben, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
6. Der Schriftführer, bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied, hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll anzufertigen und insbesondere darin die Beschlüsse aufzuzeichnen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und dem Sitzungs- oder Versammlungsleiter zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung oder Versammlung dem entsprechenden Organ zur Genehmigung vorzulegen.
7. Der Kassierer verwaltet das Vermögen des Vereins, zieht Aufnahmegebühr, Beiträge, Umlagen und alle sonstigen durch die Mitglieder zu leistenden Zahlungen ein. Alle Einnahmen und Ausgaben sind in Form einer ordentlichen Buchführung aufzuzeichnen.
Für jedes Geschäftsjahr ist durch ihn rechtzeitig für die Mitgliederversammlung eine Überschussrechnung und ein Abschluss in schriftlicher Form zu erstellen. Bei der Überschussrechnung sind alle Einnahmen und Ausgaben aufzuführen und miteinander zu saldieren. Das Ergebnis ist im Abschluss zu übernehmen. Im Jahresabschluss müssen Vermögen und Schulden des Vereins erkennbar sein. Über Anlagegegenstände und Geräte führt er ein Verzeichnis, in dem alle Zu- und Abgänge aufzunehmen sind. Auf Wunsch hat er dem Vorstand einen Bericht über die Vereinskasse zu erstatten. Der Mitgliederversammlung ist durch ihn ein Kassenbericht zu geben. Er nimmt alle Einzahlungen gegen seine alleinige Quittung in Empfang, darf aber Zahlungen nur auf schriftliche Anweisung des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall seines Stellvertreters, leisten. Nicht benötigte Barbestände sind, soweit möglich und zweckmäßig, verzinslich anzulegen.
8. Dem Fachberater obliegen insbesondere die planerische Gestaltung und der Pflegezustand der Anlage sowie die fachliche Schulung der Mitglieder. Er berät sie bei der Gestaltung und Bewirtschaftung ihrer Einzelgärten.
9. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle übrigen in der Vereinsarbeit tätigen Personen arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich. Fahrkosten und Lohnausfall durch Arbeitsversäumnisse werden vergütet. Dem Vorstand kann von der Mitgliederversammlung eine pauschale Auslagenerstattung bewilligt werden. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes eine pauschale Entschädigung im Rahmen der Ehrenamtspauschale gewährt werden.
Die gesetzlichen Bestimmungen gem. § 3 Nr. 26 EStG in seiner jeweils gültigen Fassung müssen hierbei unbedingt beachtet werden.
§ 12 Beiträge, Kassen- und Rechnungswesen
1. Die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge, sonstigen Zahlungen sowie die Gartenpacht sind bis zu dem vom geschäftsführenden Vorstand festgelegten Zeitpunkt an den Verein zu entrichten.. Die Zahlungen sollen möglichst bargeldlos erfolgen. Alle Zahlungsverpflichtungen sind Bringschulden. Bei Mahnungen nicht pünktlich entrichteter Zahlungen ist die von der Mitgliederversammlung beschlossene Mahngebühr zu entrichten.
Die durch die Mitgliederversammlung festgelegten Zahlungsverpflichtungen sind grundsätzlich von jedem Mitglied, dessen Mitgliedschaft bei Beginn des Geschäftsjahres bestand, in vollem Umfang zu leisten. Ein Anspruch auf Teilrückzahlung, wenn die Mitgliedschaft vor Ende des Geschäftsjahres erlischt, besteht nicht.
2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand einen Haushaltsvoranschlag zu erstellen und der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
3. Von der Mitgliederversammlung sind für die Dauer von drei Jahren zwei Kassen/Rechnungsprüfer zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Diese haben mindestens einmal im Jahr die Kasse zu prüfen. Die Prüfung soll sich nicht nur auf die Richtigkeit der Kassen- und Buchführung beschränken, sondern es ist auch darauf zu achten, dass die Grundsätze einer sparsamen Geschäftsführung eingehalten und alle Ausgaben entsprechend des Haushaltsvoranschlages oder aus sonstiger Verpflichtung geleistet werden. Den Prüfern sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle hierzu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Über die Kassen- und Rechnungsprüfungen sind durch die Prüfer Niederschriften zu fertigen. Die Kassen- und Rechnungsprüfer arbeiten unabhängig vom Vorstand und sind nur der Mitgliederversammlung verantwortlich. Sie haben der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
§ 13 Verpflichtungen gegenüber Dritten
1. Verpflichtungen des Vereins gegenüber Dritten sind, soweit sie das Mitglied betreffen, vom Mitglied zu erfüllen.
§ 14 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V., der es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Kleingartenwesens (§ 52 Abs. 2, Nr. 23 AO) auf gemeinnütziger Grundlage zu verwenden hat.
§ 15 Zuständigkeit
1. Über Streitigkeiten, welche sich aus dieser Satzung ergeben, entscheidet der Vorstand. Vor einer Entscheidung ist eine gütliche Einigung anzustreben. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss zu. Dieser entscheidet endgültig. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Schlichtungsordnung.
§ 16 Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der bisherigen Satzung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
§ 17 Satzungsänderungen
Der Vorstand ist berechtigt, unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen redaktioneller Art selbständig vorzunehmen, auch soweit sie vom Registergericht gefordert werden.
§ 18 Anhänge zur Satzung
Die im Anhang zur Satzung abgedruckte Schlichtungsordnung und Gartenordnung sind für das Mitglied verbindlich.
Anhang zur Satzung
I. Schlichtungsordnung
1. Zusammensetzung
1. Bei den Bezirksverbänden können Schlichtungsausschüsse gebildet werden. Falls ein Bezirksverband keinen Schlichtungsausschuss hat, ist der Schlichtungsausschuss beim Landesverband zuständig.
2. Der Schlichtungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden, Protokollführer, und drei Beisitzern sowie Vertretern der vorgenannten Mitglieder. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses sowie ihre Vertreter müssen Mitglied eines Vereins des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. sein.
3. Die Mitglieder des Schlichtungsausschusses werden im Bezirksverband durch den Bezirkstag, im Landesverband durch den erweiterten Vorstand auf vier Jahre gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes können Ausschussmitglieder vom Bezirkstag bzw. vom erweiterten Landesverbandsvorstand abberufen werden.
4. Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit aller Mitglieder oder ihrer Vertreter erforderlich. Für das von einem Schlichtungsausschuss anzuwendende Verfahren gelten die Vorschriften der ZPO über das schiedsrichterliche Verfahren.
2. Einlegung der Beschwerde
1. Gegen Beschlüsse des Vereinsvorstandes kann innerhalb von zwei Wochen nach Verkündung bzw. Zugang der Entscheidung schriftliche Beschwerde bei dem zuständigen Schlichtungsausschuss eingelegt werden. Die Durchführung des Schlichtungsverfahrens ist von der Zahlung eines Kostenvorschusses von Euro 150,00 (in Worten: Einhundertfünfzig) abhängig. Der Vorschuss ist mit der Einlegung der Beschwerde fällig und binnen 2 Wochen auf das Konto des Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. zu zahlen. Die Bearbeitung der Beschwerde erfolgt nur bei fristgerechter Zahlung des Vorschusses. Die Frist kann auf Antrag, der zu begründen ist, verlängert werden. Entscheidet der Schlichtungsausschuss, dass ein weiterer Schlichtungstermin in einem Verfahren notwendig wird, ist ein durch den Schlichtungsausschuss festgesetzter Kostenvorschuss für diesen Verhandlungstermin ebenfalls binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe auf das Konto des Landesverbandes zu zahlen. Die Beschwerde gilt als zurückgenommen, wenn der Vorschuss nicht fristgerecht eingezahlt wird.
Eine vorherige Anrufung des Gerichts ist nicht zulässig. Die Beschwerde ist schriftlich zu begründen. Alle Schriftstücke sind mit je einer Abschrift einzureichen.
2. Dem Vereinsvorstand sind Beschwerde und Begründung mit der Aufforderung zur Stellungnahmeinnerhalb einer vom Vorsitzenden des Ausschusses gesetzten Frist zu übersenden.
3. Mündliche Verhandlung
1. Über Beschwerden hat der Schlichtungsausschuss mündlich zu verhandeln. Der Schlichtungsausschuss hat die Parteien mindestens eine Woche vorher schriftlich zu laden und bei Erscheinen anzuhören.
2. Zeugen können von den Parteien auf eigene Kosten mitgebracht werden. Über ihre Anhörung entscheidet der Schlichtungsausschuss.
3. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Der Schlichtungsausschuss hat eine gütliche Einigung anzustreben. Bei einem Schiedsspruch kann der Beschluss der Vorinstanz bestätigt, aufgehoben oder die Sache zurückverwiesen werden.
5. Die Verfahrenskosten setzt der Schlichtungsausschuss fest und entscheidet, wer sie zu tragen hat.
4. Säumnis einer Partei
Versäumt es eine Partei zu einer mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder innerhalb einer festgelegten Frist Beweise vorzulegen, so entscheidet der Schlichtungsausschuss nach Aktenlage. Im Übrigen gelten die Vorschriften der ZPO über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
5. Aufhebungsantrag
(§ 1055 ZPO).
II. Gartenordnung
1. Gemeinschaftsanlagen
1. Die Kleingartenanlage ist Bestandteil des öffentlichen Grüns, sie sollte der Allgemeinheit zugänglich sein. Der Kleingarten dient der Eigenversorgung und Erholung des Kleingärtners und seiner Familie. Die Pflege und Erhaltung des Gartens ist Ziel der kleingärtnerischen Nutzung.
2. Wege
1. Jeder Pächter hat die an seinen Einzelgarten grenzenden Wege bis zur halben Breite unkrautfrei und sauber zu halten, sofern vom Verein nicht eine andere Regelung getroffen wurde.
2. Das Befahren der Wege mit Kraftfahrzeugen aller Art ist grundsätzlich untersagt. Mögliche Ausnahmen gestattet der Vorstand.
3. Werden Baumaterialien, Bauschutt, Stallmist oder andere Stoffe mit Genehmigung des Vorstandes auf den Wegen abgeladen, so sind diese Stoffe innerhalb von 24 Stunden wieder zu entfernen und der Weg von den Abfällen zu säubern.
3. Einfriedungen
1. Die Abgrenzungen der Einzelgärten zu den Vereinswegen, Vereinsanlagen, öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen sowie den Nachbargärten und-grundstücken sind nach den Weisungen des Vorstandes herzurichten und zu gestalten. Einfriedungen innerhalb der Vereinsanlage sind durchsichtig oder als Hecke zulässig. Die Höhe sollte 1 Meter nicht überschreiten, um die Einsicht in die Gärten zu ermöglichen. Der Vorstand kann dafür besondere Richtlinien erlassen. Die Einfriedungen sind zu pflegen, instand zu halten und von allen Mitgliedern zu schonen. Bei vorhandenen wegebegleitenden Hecken ist auf einen einheitlichen Schnitt zu achten. Sichtschutzzäune sind unzulässig.
4. Einzelgarten
1. Er ist in einem guten Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind unzulässig.
2. Bei Anpflanzung von Obstgehölzen sollte nur Pflanzgut von Markenbaumschulen verwendet werden. Die Anpflanzung von Kernobst (Apfel und Birne) als Hoch- oder Halbstamm ist unzulässig. Es ist nur Heister, Busch- und Schnurbaum zugelassen, den man auch als Säule, Hecke oder Spindel ziehen kann.Zugelassen sind von Süßkirschen, Zwetschen, Mirabellen, Pflaumen oder Renekloden nur insgesamt zwei Halbstämme.
3. Die kronendeckende Fläche darf bei Buschbäumen 30 m2und beim Halbstamm 60 m2nicht überschreiten. Im Kleingarten darf nur 1/3 der Gesamtfläche durch die Kronen der Obstgehölze bedeckt sein.
Kranke Anpflanzungen sind zu entfernen.Alle Gehölze, die von Natur aus höher als 3 m werden (außer Obstgehölze), sind nicht erlaubt. Sie sind spätestens beim Pächterwechsel zu entfernen. Walnussbäume, Hasel, Maronen und Ebereschen sind wegen ihrer Ausdehnung nicht zulässig.
4. Zugelassen sind:
Johannis-, Stachel-, Heidel- und Jostabeeren bis 12 Stück
Himbeeren bis 20 Ifd. Meter
Brombeeren, Tayberries bis 6 Stück
Weinreben, Kiwis bis 6 Stück
Rhabarber bis 4 Stück
Erdbeeren bis 40 Ifd. Meter
Spargel bis 10 lfd. Meter
Ziergehölze, Stauden, Rasen
Rhododendren bis 4 Stück
Freilandazaleen bis 4 Stück
niedrigwachsende Zwerggehölzebis 2 m Höhe bis 8 Stück
Polsterstauden bis 10 m2
Einzelstauden bis 20 Stück
Blumenzwiebeln und -knollen bis 10 m2
Buschrosen bis 30 Stück
Hochstammrosen (mit Pfahl) bis 6 Stück
Kletterer und Ranker (Wandbegrünung) bis 6 Stück
Rasen (nur in gutem Zustand) bis 20 %der Gartenfläche
Hecken sind nur als Sicht- und Windschutz an Terrassen, Spiel- und Kompostflächen bis zu einer Höhe von 1,5 m zugelassen. Sichtschutzzäune sind nicht zugelassen.
5. Grenzabstände
Buschbäume 300 cm
Halbstämme 400 cm
Spindelbäume 150 cm
Säulen- und Schnurbäume 100 cm
Obsthecken 150 cm
Himbeeren, Brombeeren, Tayberries 150 cm
Johannis-, Stachel- undHeidelbeeren 100 cm
Jostabeere 200 cm
Ziersträucher und Hecken 100 – 300 cm
(je nach Wuchshöheund Grenzabstand)
Einjährige Kulturen halber Pflanzabstand
Buschbaum zu Buschbaum 500 cm
Buschbaum zu Halbstamm 700 cm
Spindel- zu Spindelbaum (je nach Unterlage) 300 cm
Schnur- und Säulenbäume 100 cm
Erdbeeren 30 cm
Stauden, Rosen, Dahlien 50 cm
Hochkulturen (z. B. Mais, Schilf etc.) Höhe gleich Grenzabstand
7. Bei Aufgabe des Gartens werden nur die Anpflanzungen bewertet, die den vorstehenden Regelungen entsprechen.
5. Versorgungsanlagen
1. Die Kosten aus Verlust, für Instandhaltung oder Erneuerung der Versorgungsanlagen des Vereins tragen die Pächter anteilmäßig, soweit keine andere Regelung getroffen ist. Im Einzelgarten eingetreteneSchäden an Versorgungsleitungen sind vom Pächter auf eigene Kosten fachgerecht zu beheben.
2. Wasser ist sparsam zu verbrauchen. Bei Missbrauch ist der Vorstand berechtigt, die Wasserzufuhr abzusperren. Vorrangig ist Regenwasser zur Bewässerung zu benutzen.
3. Bei der Installation sowie Reparatur elektrischer Anlagen sind die Vorschriften und Richtlinien des zuständigen Versorgungsunternehmens zu beachten.
6. Schädlingsbekämpfung
1. Jeder Pächter ist zur Bekämpfung von Pflanzenkrankheiten und -schädlingen sowie des Unkrauts nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet. Die Grundsätze des „Integrierten Pflanzenschutzes“ sind vorrangig zu beachten. Die Anwendung von unkrautvernichtenden Mitteln (Herbiziden) ist im Einzelgarten und auf den zu pflegenden Weghälften untersagt.
2. Kranke Bäume und Sträucher, Baumruinen, Baumstubben, abgängige und vergreiste Obstgehölze und solche Pflanzen, die von bestimmten Krankheiten befallen sind, müssen entfernt werden. Faules Obst und Fruchtmumien sind ebenfalls zu entfernen. Das Vergraben dieser kranken Abfälle ist verboten.
3. Bei allen Pflanzenschutzmaßnahmen sind die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Natur zu beachten.
4. Bei Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Gebrauchs- und Sicherheitsanweisungen genauestens zu beachten.
7. Gartenabfälle
1. Gartenabfälle sind, soweit sie dazu geeignet sind, im Einzelgarten zu Kompost zu verarbeiten.
2. Sonstige Abfälle sind nach den Vorschriften des Verpächters unter Beachtung gesetzlicher und behördlicher Bestimmungen zu beseitigen.
3. Verbrennen von Abfällen im Einzelgarten ist verboten.
8. Sonstige Bestimmungen und Anordnungen
1. Rasenmähen und andere geräuschverursachende Arbeiten sind während der festgelegten Ruhezeiten nicht erlaubt.
2. Geruchsbelästigungen sind zu vermeiden.
3. Zum Schutz des Grundwassers darf während der Vegetationsruhe der Pflanzen nicht gedüngt werden.
4. Das Vergraben von Unrat und Abfällen ist grundsätzlich untersagt. Für Hoch-, Hügel- und Tiefbeete dürfen nur gesunde Gartenabfälle verwendet werden.
5. Singvögel und Nutzinsekten sind aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Bekämpfung von Schadorganismen zu schützen.
6. Erschließungsanlagen innerhalb des Einzelgartens sind anzeigepflichtig.
9. Invasive Neophyten
1. Invasive Neophyten dürfen im Kleingarten nicht geduldet werden, da diese in ihrem neuen Lebensraum nicht immer natürliche Konkurrenten oder Feinde haben. Aufgrund schnelleren Wachstums und größeren Widerstandskraft sind sie unseren heimischen Pflanzen meist überlegen. Außerdem sind einige Arten, wie z. B. der Riesenbärenklau, auch für uns Menschen gefährlich. Hier kann es bei Berührung zu verbrennungsähnlichen Hautreaktionen kommen.
Arten, die als problematisch gelten, sind z.B.:
a) Riesenbärenklau/Herkules Staude (Heracleum mantegazzianum)
b) Japanischer Staudenknöterich (Fallopia japonica)
c) Sachalin-Staudenknöterich (Fallopia sachalinensis)
d) Drüsiges Springkraut (Impatiens glaudulifera)
e) Kanadische u. Riesengoldrute (Solidago canadensis u. Solidago gigantea)
f) Topinambur(Helianthus tuberosus)
g) Beifußblättriges Traubenkraut (Ambrosia artemisiifolia)
h) Hornfrüchtiger Sauerklee (Oxalis corniculata)
i) Essigbaum(Rhus typhiania)
j) China-Schilf
k) Ranunkel-Strauch
10. Schlussbestimmungen
Die Bestimmungen der bisherigen Gartenordnung werden aufgehoben und durch diese ersetzt.
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Kleingärtnerverein
im Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.
Einzelpachtvertrag über einen Kleingarten
(Stadtbezirke BS) Ausgabe 2011
Zwischendem Kleingärtnerverein
vertreten durch die/den
(stellv.) Vorstandsvorsitzende/n:
und
dem/der Kassierer/in oder
dem/der Schriftführer/in:
- Verpächter/in -
undFrau/Herrn
wohnhaft (Straße, Haus-
nummer, PLZ, Wohnort)
- Pächter/in -
wird nachstehender
Pachtvertrag
in zweifacher Ausfertigung geschlossen:
§ 1
Pachtgegenstand
1. Der Verpächter verpachtet dem Pächter in der Kleingartenanlage
gelegen in
den Kleingarten Nr. in der Größe von ca. m2 zur klein-
gärtnerischen Nutzung. Die Verpachtung des Kleingartens erfolgt in dem Zustand, in
dem er sich zurzeit befindet, ohne Gewähr für offene oder verdeckte Mängel und Fehler.
2. Eine gewerbliche Nutzung des Kleingartens ist unzulässig. Dauerbewohnen der
Laube ist unzulässig, gelegentliches Übernachten während der Sommermonate jedoch
erlaubt. Während der Dauer des Pachtvertrages hat der Pächter eine ständige
Wohnung nachzuweisen. Jede Wohnsitzänderung ist dem Verpächter sofort zu melden.
3. Der Pächter darf den Kleingarten oder Teile desselben weder weiter verpachten noch
Dritten zum Gebrauch oder zum Wohnen überlassen.
1
§ 2
Pachtdauer und Kündigung
1.Das Pachtverhältnis beginnt am und wird auf unbestimmte Zeit
geschlossen.
2. Der Pächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis bis zum 3. Werktag im August zum
30. November eines Jahres zu kündigen.
3.Der Verpächter kann den Pachtvertrag nach § 8 BKleingG ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist kündigen,
a)wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht für mindestens ein Vierteljahr in
Verzug ist und nicht innerhalb von zwei Monaten nach Mahnung in Textform die
fällige Pachtforderung erfüllt,
b)der Pächter oder von ihm auf dem Kleingartengrundstück geduldete Personen so
schwerwiegende Pflichtverletzungen begehen, insbesondere den Frieden in der
Kleingartengemeinschaft so nachhaltig stören, dass dem Verpächter die
Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
4.Der Verpächter hat nach § 9 BKleingG im Einzelnen geregelte fristgerechte
Kündigungsgründe:
a)Der Verpächter kann das Pachtverhältnis nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 bis zum
3. Werktag im August zum 30. November des Jahres kündigen, wenn der Pächter
ungeachtet einer in Textform abgegebenen Abmahnung des Verpächters eine
nicht kleingärtnerische Nutzung fortsetzt oder andere Verpflichtungen, die die
Nutzung des Kleingartens betreffen, nicht unerheblich verletzt.
b)Neuordnung der Kleingartenanlage (§ 9 Abs. 1 Nr. 2)
c)Eigenbedarf des Eigentümers (§ 9 Abs. 1 Nr. 3) und
d)planungsrechtliche Änderungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 – 6)
5.Die Kündigung des Pachtvertrages bedarf der schriftlichen Form.
6.Sobald der Vorstand Kenntnis von der Kündigung des Pachtverhältnisses erhält,
stellt er möglichst kurzfristig fest, welche unzulässigen, störenden und dem Nachpächter
nicht zumutbaren Gegenstände zu entfernen sind.
Bei einer Beendigung des Pachtverhältnisses entscheidet ausschließlich der Vorstand/
Verpächter über die erneute Verpachtung des Kleingartens.
7. Entschädigungsansprüche werden ausnahmslos erst fällig, wenn der durch die
Beendigung des Pachtverhältnisses frei gewordene Garten im ordnungsgemäßen
Zustand dem Verpächter übergeben und das vom Nachpächter bzw. vom
Entschädigungsverpflichteten zu entrichtende Entgelt zur Weiterleitung in voller Höhe an
den Verein gezahlt worden ist.
2
§
3
Pachtzins
1. Die Pacht für den Kleingarten und für die auf den Kleingarten entfallende anteilige
Gemeinschaftsfläche (Wege, Parkplatz usw.) mit etwa m² beträgt insgesamt
€ pro Jahr. Veränderungen des Pachtzinses gemäß den Festlegungen des
BKleingG werden dem Pächter durch schriftliche Mitteilung bekannt gegeben.
2. Die Gesamtjahrespacht ist bis zum (Tag, Monat) eines jeden Jahres oder
dem laut Jahresrechnung mitgeteilten Termin an den Verpächter auf das Konto mit der
IBAN-Nr.
bei Kreditinstitut ohne jeden Abzug zu zahlen.
3. Ein Erlass der Pacht wegen Misswuchses, Wildschadens, Hagelschlags,
Überschwemmung oder dergleichen kann nicht gefordert werden. Die Aufrechnung
gegen die Pacht ist ebenso unzulässig wie die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten. Der Pächter verzichtet auf jegliche Haftung des Verpächters
für Mängel am Pachtgegenstand.
4. Die Kosten für öffentliche Lasten, die Entnahme von Wasser bzw. Elektroenergie, die
Umlagen für den Erhalt der Versorgungsanlagen und der Vereinsbeitrag sind nicht in
der Pacht enthalten.
5. Verwaltungskosten für den Pachtgegenstand werden durch den Mitgliedsbeitrag für
den Verein sowie durch Gemeinschaftsleistungen für die Anlage abgegolten, solange
der Verein als Verpächter die Anlage verwaltet. Bei Nichtmitgliedschaft des Pächters im
Kleingärtnerverein sind diese Leistungen in angemessener Höhe durch finanzielle
Abgeltung zusätzlich zur Pacht und evtl. zusätzlicher öffentlicher Lasten zu tragen.
§ 4
Kleingärtnerische Nutzung
1. Der Pächter ist verpflichtet, seinen Kleingarten kleingärtnerisch zu nutzen. Das Recht
und die Pflicht zur gärtnerischen Nutzung umfassen die Mitwirkung bei der Gestaltung
und Unterhaltung der Gesamtanlage und die Betätigung im Einzelgarten zur
Gesunderhaltung, Erholung und Freizeitgestaltung, Eigenversorgung und Pflege der
Familiengemeinschaft. Bei der Ausübung der Nutzung ist auf den Nachbarn Rücksicht
zu nehmen. Im Übrigen gilt die Gartenordnung des Verpächters/Kleingärtnervereins.
2. Die Belange des Umweltschutzes, des Naturschutzes und der Landschaftspflege
sollen bei der Nutzung und Bewirtschaftung des Kleingartens berücksichtigt werden. Der
Kleingarten ist in gutem Kulturzustand zu halten und ordnungsgemäß zu bewirtschaften.
Der Anbau einseitiger Kulturen sowie die ausschließliche Nutzung als Ziergarten sind
unzulässig. Die Rasenfläche darf nicht größer als 20 % der Gesamtfläche des Gartens
sein. Die Anpflanzung von Nadelgehölzen und Gehölzen (außer Obstgehölzen), die von
Natur aus höher als drei Meter werden, ist nicht zulässig.
3
3. Die Tierhaltung
ist grundsätzlich untersagt. Ausnahmen für die Haltung von Bienen
und Kleintieren kann der Verpächter im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und
des Zwischenpachtvertrages mit näheren Anweisungen schriftlich gestatten. Durch die
Tierhaltung darf der Gesamteindruck der Anlage wie auch des einzelnen Gartens nicht
beeinträchtigt und die Gartengemeinschaft nicht gestört werden. Tierhalter haften für
alle durch ihre Tiere verursachten Schäden. Die Jagdausübung regelt der Verpächter in
Verbindung mit der zuständigen Jagdbehörde.
4. Das Parken von Kraftfahrzeugen ist nur auf den dafür vorgesehenen Parkplätzen
gestattet.
§ 5
Errichtung, Unterhaltung und Benutzung baulicher Anlagen
Baumaßnahmen und die Nutzung von baulichen Anlagen sind nur in dem Umfang
zulässig, wie es im nachstehenden Zulässigkeitskatalog im Einzelnen aufgeführt ist:
1. Gartenlauben
Gartenlauben dürfen nur eingeschossig und ohne Unterkellerung hergestellt werden. Es
ist nur eine Gartenlaube je Kleingarten zulässig. Frischhaltegruben für die Lagerung von
Gartenerzeugnissen bis zu einer Größe von 3,00 m² und einer lichten Höhe von 1,70 m
sind innerhalb des Gebäudes zulässig. Der Zugang muss im Gebäude liegen. Sie
dürfen nicht mit Fenstern versehen werden. Überdachte Freisitze müssen mit der Laube
verbunden sein. Im Kleingarten ist eine Laube mit höchstens 24 m² Grundfläche einschl.
überdachtem Freisitz zulässig. Die Gebäudehöhe darf bei Flach- und Pultdächern
2,75 m, bei allen anderen Dachformen 4,00 m nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe
wird gemessen von der Erdoberfläche bis zum höchsten Gebäudepunkt, die Traufhöhe
darf nicht höher als 2,75 m sein. Die Gesamtlänge einer Gebäudeansichtseite darf
7,00 m nicht überschreiten. Ausnahmen mit schriftlicher Zustimmung sind zulässig. Es
können bestimmte Anforderungen an die bauliche Gestaltung sowie an den Standort der
Laube gestellt werden.
Rechtmäßig errichtete Lauben, die Bestandsschutz genießen, dürfen weiter ungeändert
genutzt werden.
2. Erschließungsanlagen innerhalb des Einzelgartens
a) Die Errichtung und das Betreiben von Außenantennen und eines Telefonanschlusses
sind nicht zulässig.
b) Für die Beseitigung von Fäkalien sind Trockentoiletten und Abwassersammelgruben,
die den einschlägigen Vorschriften entsprechen, zugelassen. Chemietoiletten sind
unzulässig.
c) Inhalte von Trockentoiletten sind im Kleingarten fachgerecht über den Kompost zu
verbringen.
d) Das im Kleingarten anfallende Schmutz- und Niederschlagswasser muss so beseitigt
werden, dass Boden und Grundwasser nicht geschädigt, die Nachbarschaft nicht
belästigt wird und die Belange der Ortshygiene nicht beeinträchtigt werden.
4
e) Das in dichten, abflusslosen Gruben gesammelte Schmutzwasser ist bedarfsgerecht
über die vereinseigene Abwassergrube oder den Abwasseranschluss des
Vereinsheimes zu entsorgen.
f) Das Niederschlagswasser ist zu versickern, zu verrieseln oder zur Bewässerung des
Gartens zu nutzen.
3. Einfriedungen
Einfriedungen innerhalb der Vereinsanlage sind durchsichtig oder als Hecke bis zu einer
Höhe von 1,00 m zulässig.
4. Frühbeetkästen
Frühbeetkästen sind nur in transportabler Ausführung bis 40 cm Höhe und mit einer
Gesamtfläche bis 4,50 m² zulässig.
5. Kleingewächshäuser
Je Garten ist ein Kleingewächshaus ohne Beheizung zulässig, jedoch nur zum Zwecke
der Pflanzenanzucht und nur in fester Ausführung. Foliengewächshäuser sind nicht
zulässig. Das Kleingewächshaus muss transportabel sein und darf eine Höhe von
2,20 m sowie eine Grundfläche von 6,00 m² nicht überschreiten.
Bei Wechsel des Gartenpächters oder Herausgabe an die Eigentümerin/Generalpächter
besteht für dieses Kleingewächshaus keinerlei Entschädigungsanspruch.
Der Verpächter ist berechtigt, im öffentlichen Interesse bestimmte Anforderungen an die
bauliche Gestaltung und den Standort des Kleingewächshauses zu stellen.
6. Kompostsilos
Je 100 m2 Gartenfläche ist ein Kompostsilo zulässig. Die Kompostsilos sind nur
oberhalb der Erdoberfläche bis zu 1,00 m Höhe und je 1,00 m3 Inhalt zu errichten.
Zu nicht kleingärtnerisch genutzten Flächen ist ein Mindestabstand von 3,00 m zu
halten.
7. Freistehende Rankgerüste
Freistehende Rankgerüste sind zweidimensional bis zu einer Höhe von 2,10 m zulässig.
Der Mindestabstand von den Grenzen muss 1,00 m betragen.
8. Wasserbecken, Zierbrunnen, Gartenteiche, Biotope
a) Wasserbecken sind zulässig bis zu einer Größe von 3,00 m² und einer Wassertiefe
von 80 cm. Sie dürfen nicht mehr als 20 cm über Terrain hinausragen.
b) Zierbrunnen sind zulässig, deren Grundfläche 1,00 m² nicht überschreitet und die
nicht mehr als 80 cm über Terrain hinausragen. Die Brunnentiefe darf 1,00 m nicht
überschreiten.
c) Gartenteiche sind bis zu einer Größe von 4,00 m² Wasseroberfläche, einer
Wassertiefe von max. 1,00 m und einer Sumpfzone von max. 1,00 m2 zulässig.
d) Zulässig sind auch eine Trockensteinmauer je Parzelle bis 1,00 m Höhe, 3,00 m
Länge und 0,80 m Tiefe sowie eine Kräuterspirale von maximal 1,50 m Durchmesser.
5
e) Transportable Schwimmbecken sind zulässig, deren Höhe gemessen vom tiefsten
Punkt des Beckens bis zum Rand 0,80 m und deren Wasseroberfläche 10 m² nicht
überschreiten. Die Aufstellung dieser Becken wird für die Zeit vom 1. März bis zum
31. Oktober beschränkt.
9. Bodenveränderungen (Aufschüttungen, Vertiefungen und Entnahmen)
Wenn sie über das Maß der natürlichen gärtnerischen Verarbeitung hinausgehen, ist die
schriftliche Zustimmung des Eigentümers über den Generalpächter einzuholen.
Genehmigungsverfahren
Für alle Baumaßnahmen muss über den Vereinsvorstand eine schriftliche Erlaubnis
eingeholt werden. Der Umfang des Genehmigungsverfahrens ergibt sich aus den
gesetzlichen Vorschriften und den vom Landesverband Braunschweig der
Gartenfreunde e. V. mit dem Verpächter getroffenen Vereinbarungen. Nicht erlaubte
bauliche Anlagen, die insbesondere dem Zulässigkeitskatalog widersprechen, sind vom
Pächter auf Verlangen entschädigungslos zu beseitigen.
§ 6
Pächterwechsel
1. Nach Beendigung des Kleingartenpachtverhältnisses ist der Garten in einem solchen
Zustand herauszugeben, wie es sich aus einer kleingärtnerischen Nutzung gem. § 1
Ziffer 1 BKleingG ergibt. Alle unzulässigen, störenden und dem Nachpächter nicht
zumutbaren Einrichtungen und Gegenstände sind auf Verlangen des Verpächters vom
ausscheidenden Pächter zu entfernen. Dies bezieht sich auf Baulichkeiten und
Aufwuchs. Der Verpächter setzt zur Beseitigung eine Frist. Bei Nichteinhaltung der Frist
kann der Verpächter die entsprechenden Maßnahmen auf Kosten des Garteninhabers
durchführen lassen. Dieser ist zur Duldung der Maßnahmen und zur Erstattung der
damit verbundenen Kosten verpflichtet.
Der Verpächter sorgt für die in § 8 geregelte fachgerechte Wertermittlung der im
Kleingarten verbleibenden Baulichkeiten und Anpflanzungen. Die Kosten der
Wertermittlung trägt der ausscheidende Pächter.
2. Der abgebende Pächter verpflichtet sich, die in der Wertermittlung erfassten
Baulichkeiten und Anpflanzungen gegen Erstattung des wertermittelten Betrages auf
den Nachpächter zu übertragen.
3. Dieser Betrag wird um diejenigen Kosten gekürzt, die erforderlich sind, um den
Kleingarten in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen und nicht zugelassene
oder dem Nachpächter nicht zumutbare Einrichtungen zu entfernen.
4. Kann der Garten nur zu einem geringeren Entschädigungsbetrag durch den Verein
abgegeben werden, so ist eine Einigung hierüber mit dem ausscheidenden
Pächter/Anspruchsberechtigten durch den Verein herbeizuführen. Kommt eine Einigung
nicht zustande, so ist der Vorstand nach Anhörung des bisherigen Pächters berechtigt,
den vom Nachpächter zu leistenden Entschädigungsbetrag nach billigem Ermessen
einmal oder mehrmals gemäß § 317 Abs. 1 BGB niedriger festzusetzen. Die
Entscheidung des Vorstandes ist dem Anspruchsberechtigten schriftlich und mit
Begründung bekannt zu geben.
6
5. Der Verpächter tritt als Vermittler auf; er ist berechtigt und verpflichtet, die Zah-
lung des Entschädigungsbetrages für den Anspruchsberechtigten entgegenzunehmen.
Ein höherer Entschädigungsbetrag als der ermittelte darf weder geleistet noch entge-
gengenommen werden. Hinsichtlich des Entschädigungsbetrages bestehen Rechtsbe-
ziehungen nur zwischen ausscheidendem Pächter und Nachpächter. Die Kosten für die
Wertermittlung und sonstige Forderungen des Verpächters an den abgebenden Pächter
werden von dem Entschädigungsbetrag in Abzug gebracht.
6.1 Für den Fall, dass bei Beendigung des Pachtverhältnisses kein Nachpächter vor-
handen sein sollte, ist der abgebende Pächter verpflichtet, Baulichkeiten einschließlich
Fundamenten, befestigten Wegen und Anpflanzungen zu entfernen und den Kleingarten
im umgegrabenen Zustand an den Kleingärtnerverein zu übergeben. Ein Anspruch des
abgebenden Pächters auf Entschädigung für Laube und Anpflanzungen besteht nicht.
6.2 Alternativ wird dem abgebenden Pächter auf Wunsch gestattet, bis zu einer Dauer
von vorerst zwei Jahren nach Beendigung des Pachtverhältnisses sein Eigentum
(Anpflanzungen und Baulichkeiten) in dem Kleingarten zu belassen, soweit es den
Bestimmungen des Bundeskleingartengesetzes, der Gartenordnung und dieses
Vertrages entspricht. Sollte nach Ablauf von vorerst zwei Jahren kein Nachpächter
gefunden sein, verpflichtet sich der Pächter zur Beräumung des Gartens von seinem
Eigentum, sofern dies vom Verpächter gefordert wird.
6.3 Der abgebende Pächter ist verpflichtet, solange kein Nachfolger für den Kleingarten
gefunden ist bzw. dieser nicht beräumt ist, eine Verwaltungspauschale, die sich
mindestens analog zur Höhe des Kleingartenpachtzinses und der öffentlich rechtlichen
Lasten für den Garten zusammensetzen muss, zu zahlen. Der Nutzer ermächtigt den
Kleingärtnerverein, den Garten bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung in
einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Der
Kleingärtnerverein ist berechtigt, hierfür die im Verein üblichen Stundensätze zu
berechnen.
6.4 Alternativ ist der abgebende Pächter auf ausdrücklichen Wunsch berechtigt, den
Kleingarten bis zur Neuverpachtung bzw. bis zur Beräumung weiter zu pflegen und in
einem solchen Zustand zu erhalten, dass von diesem keine Störungen ausgehen. Auch
in diesem Fall bleibt der abgebende Pächter verpflichtet, eine Verwaltungspauschale,
die sich mindestens aus der Höhe des Kleingartenpachtzinses und den öffentlich
rechtlichen Lasten für den Kleingarten zusammensetzen muss, zu zahlen.
6.5 Wird bei Beendigung des Pachtverhältnisses nach Ablauf der Pachtdauer oder bei
Wirksamwerden der Kündigung die Kleingartennutzung durch den bisherigen Pächter
ohne Widerspruch des Verpächters fortgesetzt, tritt keine stillschweigende Verlängerung
des Pachtverhältnisses gemäß § 4 Abs. 1 BKleingG in Verbindung mit §§ 581 Abs. 2,
545 BGB ein.
§ 7
Tod des Pächters
1. Im Falle des Todes des Pächters endet das Pachtverhältnis mit dem Ablauf des
Kalendermonats, der auf den Tod des Pächters folgt.
7
2.Es kann dann mit dem
überlebenden Ehegatten, Lebenspartner, Vermächtnisnehmer
oder einem seiner Kinder bevorzugt ein Pachtvertrag abgeschlossen werden, wenn ein
entsprechender Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem Tod des Pächters gestellt
und die Mitgliedschaft im Verein erworben wurde. Das Erbrecht ist durch Erbschein bzw.
im Falle eines Vermächtnisses durch dessen Nachweis zu belegen.
3.Wird weder ein Erbe noch ein Vermächtnisnehmer Nachpächter, so sind Erben/
Vermächtnisnehmer verpflichtet, den Garten an den Verpächter herauszugeben und das
Eigentum an den zurückgelassenen Gegenständen und Einrichtungen auf den Verein
zu übertragen. Der Vorstand veranlasst die in § 8 geregelte Wertermittlung des Gartens,
regelt die einstweilige Inbesitznahme sowie Pflege und vergibt den Garten anschließend
an ein von ihm bestimmtes Mitglied. Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 6
sinngemäß, insbesondere wenn kein Nachpächter vorhanden ist.
4.Der Entschädigungsbetrag ist an den oder die Erben oder Vermächtnisnehmer
auszuzahlen. Besteht Ungewissheit über die Anspruchsberechtigung, kann der Verein
den Entschädigungsbetrag zugunsten der Erben/Vermächtnisnehmer unter Verzicht auf
die Rücknahme bei der Hinterlegungsstelle des zuständigen Amtsgerichts hinterlegen.
Er wird damit von seiner Leistungspflicht frei.
§ 8
Wertermittlung
Der Verpächter hat für eine fachgerechte Wertermittlung nach den vom Landesverband
Braunschweig der Gartenfreunde e. V. herausgegebenen „Richtlinien zur Wertermittlung
in Kleingärten“ zu sorgen. Über die Wertermittlung ist eine Niederschrift zu fertigen. Eine
Durchschrift/Kopie ist dem ausscheidenden Gartenpächter oder einem Anspruchs-
berechtigten umgehend auszuhändigen. Ist dieser mit dem Ergebnis der Wertermittlung
nicht einverstanden, so kann er innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt der Niederschrift
beim Verpächter eine erneute Wertermittlung beantragen, die der Verpächter dann
durch einen anderen Wertermittler vornehmen lässt. Die Kosten der Wertermittlung trägt
der Gartenpächter/Anspruchsberechtigte.
§ 9
Beschwerde
Gegen die Entscheidungen des Verpächters und die zweite Wertermittlung kann
innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftliche Beschwerde, die
zu begründen ist, beim zuständigen Schlichtungsausschuss des Bezirksverbandes des
Vereins oder wenn der Bezirk keinen eigenen hat, beim Schlichtungsausschuss des
Landesverbandes Braunschweig der Gartenfreunde e. V. eingelegt werden. Eine
vorherige Anrufung des Gerichts ist nicht zulässig.
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach der Schlichtungsordnung, die Anhang der
Satzung des Vereins ist.
§ 10
Betreten des Kleingartens
Dem Verpächter oder dessen Beauftragen ist im Rahmen ihrer Verwaltungsbefugnisse
der Zutritt zum Kleingarten zu gestatten. Bei Gefahr im Verzuge kann der Kleingarten
auch in Abwesenheit des Pächters von den o. g. Personen betreten werden.
8
§ 11
Verpflichtung gegenüber Dritten
Verpflichtungen des Verpächters gegenüber Dritten sind, soweit sie den Pächter
betreffen, von diesem zu erfüllen.
§ 12
Vertragsänderungen/Nebenabreden
Weitere Festlegungen, die sich aus dem Zwischenpachtvertrag ergeben, sowie
Nachträge, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform und sind als
Anlagen direkt Bestandteile dieses Pachtvertrages.
§ 13
Kosten und Gerichtsstand
Alle Kosten aus etwaiger Nichterfüllung seiner mit diesem Pachtvertrag übernommenen
Verpflichtungen hat der Pächter zu tragen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz
des Verpächters.
Sonstige Vereinbarungen:
Braunschweig, den
Der/die Pächter/in
(Unterschrift)
Der/die Verpächter/in
(Unterschrift Vorsitzende/r bzw. stellv. Vorsitzende/r)
(Unterschrift Kassierer/in bzw. Schriftführer/in)
Stempel
9